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Notar

Immobilien- und Bauträgerrecht

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Familienrecht

Erbrecht und Nachlasssachen

Altersvorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Immobilien- und Bauträgerrecht

Zum Immobilienrecht gehört die Betreuung von Bauvorhaben, beginnend in der Planungsphase, die Durchführung der Teilung in Wohneigentum auch größerer Bauvorhaben sowie die Beurkundung und Vollzug der Kaufverträge.

Zur Vorbereitung der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen übersenden wir Ihnen gerne einen Datenerfassungsbogen, aus dem Sie alle zur Erstellung eines Vertragsentwurfs erforderlichen Daten ersehen können. Sie können den Datenbogen ausdrucken, ausfüllen und uns zukommen lassen.

Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen die größte Investition ihres Lebens. Wir beraten Verkäufer und Käufer im Interesse einer sachgerechten und klaren Vertragsgestaltung und sichern die Interessen beider Vertragsbeteiligter. Vor der Beurkundung übersenden wir Ihnen einen Vertragsentwurf, in den die uns zur Vertragsvorbereitung übermittelten Angaben eingearbeitet sind. Sofern Sie selber kein Unternehmer sind, Ihr Vertragspartner aber als Unternehmer handelt, steht Ihnen von Gesetzes wegen eine Bedenkfrist von vierzehn Tagen bzw. eine angemessene Frist bis zum eigentlichen Beurkundungstermin zu. Sind Sie und Ihr Vertragspartner über den Vertragsentwurf einig, nehmen wir die Beurkundung vor. Der Vertragstext wird vollständig vorgelesen und sein Inhalt erläutert. Im Anschluss hieran wird die Urkunde von sämtlichen Beteiligten und dem Notar unterschrieben.

Im Anschluss an die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages sorgen wir dafür, dass die vertraglichen Vereinbarungen umgesetzt und im Grundbuch vollzogen werden. Wir koordinieren den Zahlungsfluss zwischen Käufer und Verkäufer und den beteiligten Banken und führen die hierzu erforderliche Abstimmung herbei.

Sollten Sie den Kaufpreis für Ihre Immobilien mit Hilfe von Bankkrediten finanzieren, bereiten wir auf der Grundlage der von Ihrem Finanzierungsinstitut vorgegebenen Daten die erforderlichen Grundschuldbestellungsurkunden vor, führen die Beurkundung mit Ihnen und dem Verkäufer in dessen Eigenschaft als Sicherungsgeber auf der Basis der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht durch und legen die Bestellungsurkunde unverzüglich dem Grundbuchamt zur Eintragung vor. In eiligen Fällen erteilen wir Ihrer Bank eine „Notarbescheinigung“, die als Sicherheit für die die Auszahlung des Darlehens vorerst ausreicht.

Zum Abschluss der Transaktion erhalten Sie von uns einen Grundbuchauszug als Beleg dafür, dass die von Ihnen mit Ihrem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen korrekt in den staatlichen Registern umgesetzt worden sind.

Im Rahmen der Beratung professioneller Immobilieninvestoren helfen wir, die sachgerechte Transaktionsstruktur für Ihre Investition zu entwickeln. Gemeinsam mit Ihren weiteren Rechtsberatern und steuerlichen Beratern setzen wir Ihre Vorstellungen von Ihrem Investment um und sorgen für eine sichere und zeitgerechte Vertragsabwicklung.

Sofern Sie die Aufteilung eines Objektes in Wohnungseigentum beabsichtigen, entwerfen wir die erforderliche Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und stimmen diese mit Ihnen ab. Wir sorgen dafür, dass das Wohnungseigentum im Grundbuch gebildet wird und etwa von Ihnen geschlossene Folgeverträge mit weiteren Erwerbern umgesetzt werden.

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Beginnend mit der Unternehmensgründung stellt sich für Sie als Unternehmer jeden Tag eine Vielzahl von Rechtsfragen. Zur Vermeidung von Fehlern oder Lücken bedarf es kompetenten Rates.

Im Gründungsstadium legen wir Ihnen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Unternehmensformen dar und helfen Ihnen gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater, für Ihr Unternehmen die richtige Rechtsform zu finden. Das Gesetz ermöglicht den Gründern die Auswahl zwischen unterschiedlichen Rechtsformen. Jede Rechtsform hat unterschiedliche Voraussetzungen für die Unternehmensgründung und die Unternehmensleitung. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform Unterschiede ergeben.

Die in der Praxis häufigsten Rechtsformen sind die GmbH und ihre „kleine Schwester“, die Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft (KG), insbesondere in der Form der GmbH & Co. KG, die offene Handelsgesellschaft (oHG) sowie der Einzelkaufmann (e.K.). Die Unterschiede der einzelnen Rechtsformen und alle wesentlichen Rechtsfragen werden im Beratungsgespräch mit Ihnen umfassend geklärt.

Soweit steuerliche Fragen zu berücksichtigen sind, werden wir uns hier eng mit Ihren steuerlichen Beratern abstimmen. Den Abschluss der Gründung Ihres Unternehmens bildet die Eintragung in das Handelsregister, wobei die Anträge an das Handelsregister ausschließlich nur noch auf elektronischem Wege übermittelt werden können.

Das Handelsregister ist ein Verzeichnis, in dem die für ein Unternehmen relevanten rechtlichen Tatsachen eingetragen sind. Wir sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen richtig im Handelsregister registriert wird und klären etwa auftretende Fragen unmittelbar mit dem Registergericht. Soweit im Vorfeld der Eintragung Abstimmungen mit der Industrie- und Handelskammer, etwa über die Zulässigkeit der Firma, erforderlich sind, nehmen wir diese auf Wunsch gerne für Sie vor.

Auch das laufende Unternehmen kann Änderungen der Unternehmensstruktur erfordern.

Die Erschließung neuer Betätigungsfelder, die Änderung steuerlicher Vorgaben, die Absicht, Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen oder der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital sind nur Beispiele für Umstände, die Veränderungen in der Unternehmensorganisation erfordern. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden entsprechende Maßnahmen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger.

Weitere typische Beispiele für solche Veränderungen sind der Verkauf von Unternehmensanteilen oder die Umwandlung von Unternehmen. Hierbei kommt ein Verkauf von Unternehmensanteilen vor allem dann in Betracht, wenn ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. An eine Umwandlung Ihres Unternehmens ist demgegenüber dann zu denken, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung) oder ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt soll (Spaltung). Bei allen diesen Vorgängen stehen wir Ihnen als beratende Ansprechpartner zur Verfügung. Selbstverständlich arbeiten wir auch hier eng mit Ihren Beratern eng zusammen.

Soweit zur Veränderung gesellschaftsrechtlicher Inhalte (Satzungen oder Gesellschaftsverträge) die Durchführung von Gesellschafterversammlungen erforderlich sind, werden diese im Einvernehmen mit Ihren betrieblichen Beratern vorbereitet und durchgeführt bis hin zur Beurkundung von Hauptversammlungen von börsennotierten Aktiengesellschaften.

Eine den langfristigen Erfolgs eines Unternehmens entscheidende Frage ist die Regelung der Unternehmensnachfolge. Eine sinnvoll geplante Unternehmensnachfolge muss einerseits den Fortbestand des Betriebes sichern und andererseits Ihre Versorgung als Unternehmer und die Ihrer Familie gewährleisten. Rechtlich sind die gesellschaftsrechtlichen, familien- und erbrechtlichen sowie steuerrechtlichen Fragen aufeinander abgestimmt zu lösen und in einer umfassenden Vertragsgestaltung umzusetzen. Möglich ist es, die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten dadurch zu regeln, dass das Unternehmen oder Unternehmensteile auf den beabsichtigten Nachfolger übertragen werden. Gedacht werden muss allerdings auch an den Fall der nicht geplanten Unternehmensnachfolge durch den Tod des Unternehmensinhabers. Hier kann das Fehlen einer testamentarischen Anordnung im schlimmsten Fall das Ende eines Unternehmens und zugleich den wirtschaftlichen Ruin der Familie bedeuten. Die erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen müssen aufeinander abgestimmt sein. Wir betrachten es als unsere Aufgabe, Sie bei diesen schwierigen Fragestellungen zu beraten.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf einen Service der Landesnotarkammer Bayern hinweisen. Unter www.gruenderagentur-bayern.de finden Sie instruktive Hinweise, die Ihnen bei der Beantwortung von Fragen aus dem Gewerbe - und Gesellschaftsrecht behilflich sein können.

Familienrecht

Ehen werden in guten Zeiten geschlossen. Um in weniger guten Zeiten keine Überraschungen zu erleben, kann es sich empfehlen, Vorsorge durch einen Ehevertrag zu treffen. Wir erläutern Ihnen die gesetzlichen Folgen der Ehe und die Folgen im Scheidungsfall. Der gesetzliche Güterstand ist im deutschen Recht der der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand bleiben das Vermögen von Mann und Frau während der gesamten Ehezeit getrennt. Im Falle einer Scheidung der Ehe wird für jeden Ehegatten das zu Beginn der Ehe vorhandene Anfangsvermögen und das bei Beendigung der Ehe vorhandene Endvermögen ermittelt. Der Differenzbetrag ist der „Zugewinn". Der Ehegatte, der mehr Zugewinn während der Ehe erzielt hat, muss die Hälfte von diesem „Mehr" an den anderen Ehegatten abgeben.

Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell entstehen mit Eingehung der Ehe auch Unterhaltsansprüche. Wird die Ehe geschieden, ist grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich. Allerdings sieht das Gesetz auch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen vor (z.B. Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen Alters oder wegen Krankheit).

Darüber hinaus sieht das Gesetz im Falle der Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor („Versorgungsausgleich"). Sie entscheiden, ob dieses gesetzliche Regelungsmodell für Ihre Ehe Ihren Vorstellungen gerecht wird. Beispielsweise wenn beide Ehepartner während der Ehe uneingeschränkt berufstätig bleiben möchten oder durch eigenes Vermögen gut versorgt sind, kann es sich empfehlen, den gesetzlichen Güterstand, die nachehelichen Unterhaltsansprüche oder die Regelungen zum Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu modifizieren. Auch wenn mindestens einer der Ehegatten unternehmerisch tätig und an einer Gesellschaft beteiligt ist, ist ein Ehevertrag häufig sinnvoll oder sogar erforderlich. Wir erläutern Ihnen, in welchem Rahmen eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen möglich ist und entwerfen die entsprechenden ehevertraglichen Gestaltungen.

Ist der Versuch Ihres gemeinsamen Lebens fehlgeschlagen, helfen wir Ihnen, durch Getrenntlebens- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarungen eine sachliche Auseinandersetzung mit Ihrem Partner zu ermöglichen. Solche Vereinbarungen senken die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und können die emotionalen Folgen der Trennung erheblich mindern.

Gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen oder die Ehe schließen wollen, stellen sich zu Recht häufig die Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen für diese Lebenspartnerschaft, insbesondere für den Fall ihrer Auflösung, angemessen sind. Für gleichgeschlechtliche Partner, die oftmals Doppelverdiener sind, passen die gesetzlichen Regelungen in vielen Fällen nicht. Auch hier empfehlen sich häufig vertragliche Regelungen im Rahmen eines Lebenspartnerschaftsvertrags, um den rechtlichen Rahmen der Lebenspartnerschaft ihrem individuellen Zuschnitt anzupassen.

Erbrecht und Nachlasssachen

Nach aktuellen Schätzungen werden jährlich bis zu 400 Milliarden Euro vererbt. Nur für den kleineren Teil dieser Vermögen existiert eine sachgerechte und vorsorgende Nachfolgeplanung. Streit innerhalb der Familie, mitunter teure Gerichtsverhandlungen und der Zerfall des Vermögens sind nicht selten die Folge. Daher sollte man sich mit dem Thema „Erben und Vererben" rechtzeitig und unter Hinzuziehung fachkundiger Berater beschäftigen. Wir beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrages und empfehlen Ihnen in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater die für Sie unter erb- und steuerlichen Gesichtspunkten sinnvolle Gestaltung.

Statt durch Erbfolge kann Vermögen aber auch bereits unter Lebenden übertragen werden. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Wir besprechen mit Ihnen, ob eine lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll erscheint. Eine ausgewogene Gestaltung, die sowohl die Interessen des Schenkers als auch die des Erwerbers berücksichtigt, kann im Einzelfall deutliche Vorteile gegenüber der Vererbung im Todesfall haben. Als Nachteil der lebzeitigen Übertragung kann empfunden werden, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den sogenannten Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch ein Wohnungsrecht behalten, welches dem Veräußerer das Recht gibt, bis an sein Lebensende das Objekt unentgeltlich bewohnen zu dürfen. Vorteilhaft ist bei der Übertragung unter Lebenden etwa die Möglichkeit, einen möglichen Streit zwischen mehreren Kindern als späteren Erben von vorneherein durch Abstimmung mit diesen Kindern zu vermeiden und damit den Familienfrieden zu sichern. Durch die Übertragung von Grundbesitz auf die nächste Generation kann die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden. Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden und schenkungs- und erbschaftssteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die erbrechtlichen Folgen einer "Patchwork-Familie", d.h. einer Familie, in der Vater, Mutter und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen, erfordern besonders sorgfältige Überlegungen. Dies gilt auch, wenn nahe Angehörige unter Betreuung stehen oder insolvent sind.

Wenn zum Nachlass Grundbesitz (Grundstücke oder Eigentumswohnungen) gehört, wird mit dem Tode des Eigentümers das Grundbuch unrichtig; es muss berichtigt werden. Hierzu benötigen Sie einen Erbnachweis. Als solchen erkennt das Gesetz einen Erbschein und ein notarielles Testament an. Ein Erbscheinsverfahren dauert leicht mehrere Monate. Häufig löst es zudem höhere Kosten aus als die Errichtung eines notariellen Testaments.

Altersvorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Große Bedeutung hat in den letzten Jahren im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung die Frage der rechtlichen Fürsorge für den Fall der alters- oder krankheitsbedingten Abnahme der eigenen Verantwortlichkeit gewonnen. Hierzu bietet sich die Erteilung sogenannter „Vorsorge- und Generalvollmachten mit Betreuungsverfügung und gegebenenfalls Patientenverfügungen" an. Damit können Sie zur Vermeidung gerichtlicher Betreuungsverfahren Personen des persönlichen Vertrauens mit der Vertretung in alten und kranken Tagen betrauen, den Betreuungsumfang umfassend regeln und für den Fall der Schwersterkrankung Anordnungen treffen, wie medizinisch verfahren werden soll. Die Erfahrung zeigt, dass die behandelnden Ärzte für derartige Anordnungen dankbar sind, da sie unverzichtbare Entscheidungsvorgaben darstellen.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht bietet eine größere Sicherheit, als beispielsweise ein Formular selbst auszufüllen. Das Verwenden des „falschen“ Formulars oder falsches Ausfüllen können dazu führen, dass dieses letztlich nicht verwendet werden kann. Dass ein Formular unbrauchbar ist, fällt häufig erst dann auf, wenn ein Versorgungsfall eingetreten ist. Dann wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren erforderlich, das zeitaufwendig ist und erhebliche Kosten verursachen kann. Die Beurkundung einer Vollmacht durch einen Notar hat auch den Vorteil, dass der Notar seinen Eindruck bestätigt, dass Sie im Zeitpunkt der Beurkundung geschäftsfähig waren. Wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz oder bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen sind, werden durch eine Beurkundung der Vollmacht zudem gesetzliche Formvorschriften erfüllt.

Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden Sie hier.